Was muss ich unternehmen, wenn ich geheiratet habe?
Grundsätzlich muss jede Änderung des Zivilstands bei der Pensionskasse gemeldet werden, da sich damit zusammenhängend die Leistungsansprüche und meist auch der Nachname oder die Wohnadresse verändern können.
Wenn Sie geheiratet haben melden Sie uns entweder online per Versicherten-App oder per Formular ihr Heiratsdatum, ihren Nachnamen vor und nach der Heirat sowie sowie eine allfällig geänderte Wohnadresse.
Weshalb muss die Pensionskasse das Heiratsdatum kennen?
Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) sieht in Artikel 22 vor, dass das Gericht bei einer Ehescheidung das Altersguthaben teilt, das während der Ehedauer angespart wurde. Die eine Hälfte wird dann an die Pensionskasse des geschiedenen Ehepartners überwiesen. Aus diesem Grund muss das Datum der Heirat gemeldet werden.
Auf welche Leistungen haben ich als verheiratete Person Anspruch?
Ein Zweck der Pensionskasse besteht darin, Leistungen im Falle eines sogenannten Versorgerschadens zu leisten. Das heisst, wenn eine versicherte Person aufgrund eines Ereignisses (Tod, Invalidität oder Alter) nicht mehr oder nur noch teilweise im Stande ist, für die finanzielle Versorgung ihrer Kinder oder ihres Lebenspartners aufzukommen, zahlt die Pensionskasse nebst der 1. Säule ausgleichende Leistungen.
Wenn eine versicherte Person stirbt, hat deren Ehepartner einen gesetzlichen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen.
Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung wird die im Vorsorgeplan festgelegte Ehegattenrente bis zum Tod des überlebenden Ehegatten ausgerichtet. Bei einer Wiederverheiratung erlischt allerdings der Anspruch auf eine Rente, weil wieder eine gemeinsame Versorgergemeinschaft entstanden ist. Die Ehegattenrente kann auch in Form einer Kapitalabfindung bezogen werden. Damit erlöschen aber alle weiteren Ansprüche auf eine Ehegattenrente.
Beim Tod nach der Pensionierung beträgt die Ehegattenrente 60% der laufenden Altersrente.
Ist im Vorsorgeplan zudem ein zusätzliches Todesfallkapital versichert, so wird dieses den berechtigten Hinterlassenen nach dem Tod der versicherten Person umgehend in bar ausbezahlt.
Welche weiteren Auswirkungen hat eine Heirat in Bezug auf das BVG?
Wünscht eine verheiratete Person einen Kapitalbezug ihres Sparguthabens (z.B. bei Pensionierung, beim WEF-Vorbezug, bei Selbständigkeit oder beim Wegzug ins Ausland), so muss zwingend eine amtlich beglaubigte Unterschrift des Ehegatten vorgelegt werden. Damit wird verhindert, dass die versicherte Person ohne Wissen des Partners Kapital aus der Pensionskasse nimmt, was denAnspruch auf Hinterlassenenleistungen vermindert oder verfallen lässt.