Ratgeber Übersicht
Invalidität und Tod

Todesfallkapital

Wenn Sie vor Ihrer Pensionierung sterben, richtet die PROSPERITA Ihren Angehörigen ein Todesfallkapital aus. Wir zeigen Ihnen auf, unter welchen Bedingungen sie dieses erhalten und in welchem Rahmen Sie Ihre nächsten Angehörigen nach Ihrem Willen berücksichtigen können.

In welchen Fällen bezahlt die Pensionskasse ein Todesfallkapital aus?

Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung und wird das vorhandene Alterskapital nicht oder nicht vollständig zur Finanzierung von Hinterlassenenleistungen (Partner- bzw. Kinderrente) verwendet, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt.

Sofern im Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin ein zusätzliches Todesfallkapital vorgesehen ist, werden der versicherte Personenkreis sowie die Höhe des Todesfallkapitals im Vorsorgeplan geregelt. Das zusätzliche Todesfallkapital kommt in jedem Fall zur Auszahlung.

Wer kann vom Todesfallkapital profitieren?

Anspruch auf ein Todesfallkapital haben gemäss Vorsorgereglement der PROSPERITA (Ziffer 5.5.8) die Hinterlassenen unabhängig vom Erbrecht nach folgender Rangordnung:

a.   der Ehegatte oder die Ehegattin und gemäss Ziff. 5.5.6 rentenberechtigte Kinder;

wenn diese fehlen,

b.   natürliche Personen gemäss Ziff. 5.5.7, vorausgesetzt, sie beziehen keine Witwer-, Witwen- oder Lebenspartnerrente und sind von der versicherten Person der Stiftung schriftlich gemeldet worden. Diese Mitteilung muss zu Lebzeiten der versicherten Person bei der Stiftung vorliegen;

wenn diese fehlen,

c.   die Kinder des oder der Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Ziff. 5.5.6 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

wenn diese fehlen,

d. die Neffen und Nichten des oder der Verstorbenen, unter Ausschluss der übrigen gesetzlichen Erben und des Gemeinwesens.

Haben geschiedene Ehegatten oder Ehegattinnen ebenfalls Anspruch auf ein Todesfallkapital?

Nein.

Wer erhält das Todesfallkapital, wenn ich keine Hinterbliebenen gemäss Vorsorgereglement der PROSPERITA habe?

In diesem Fall fällt das gesamte Todesfallkapital der PROSPERITA zu und wird für deren Stiftungszwecke verwendet.

Kann ich die im Vorsorgereglement der PROSPERITA festgelegte Begünstigtenordnung abändern?

Nein. Versicherte können aber mit dem Formular «Begünstigungsänderung Todesfallkapital» die Anteile am Todesfallkapital für einzelne Personen innerhalb einer Begünstigtengruppe (z.B. Ehegatte und rentenberechtigte Kinder) näher bezeichnen. Zum Beispiel können Sie, wenn sie ohne Partnerschaft und kinderlos sind, ihre Nichten und Neffen mit unterschiedlichen Prozentsätzen berücksichtigen.

Was muss ich beachten, wenn ich das Formular «Begünstigungsänderung Todesfallkapital» bei der PROSPERITA deponiere?

Das vollständig ausgefüllte Formular muss persönlich unterzeichnet und zu Lebzeiten der versicherten Person bei der PROSPERITA hinterlegt werden.

Der versicherten Person wird empfohlen, eine periodische Überprüfung des eingereichten Formulars «Begünstigungsänderung Todesfallkapital» vorzunehmen.

Die Begünstigungsänderung ist vorbehältlich einer allfälligen Nachdeckung nur solange gültig, bis die versicherte Person aus der PROSPERITA austritt.

Was passiert mit dem Todesfallkapital, wenn ich vor meiner Pensionierung sterbe?

Im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person prüft die PROSPERITA, inwiefern die Auszahlung des Todesfallkapitals gemäss dem eingereichten Formular «Begünstigungsänderung Todesfallkapital» möglich ist. Massgebend sind die reglementarischen Bestimmungen der PROSPERITA sowie die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, die zum Zeitpunkt des Todes gültig sind.

Was kommt im Falle meines Todes auf die Anspruchsberechtigten zu?

Wer einen Anspruch auf das Todesfallkapital geltend macht, hat die Meldepflichten gemäss Vorsorgereglement Ziffer 1.5 zu beachten.