Kann ich bei einem Wegzug ins Ausland freiwillig bei der bisherigen Pensionskasse bleiben?
Nein. Wenn Sie endgültig ins Ausland ziehen und nicht als Grenzgänger/in weiter in der Schweiz beschäftigt sind, meldet sich Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin bei der bisherigen Pensionskasse ab. Sie werden anschliessend aufgefordert mitzuteilen, wie mit Ihren Freizügigkeitsleistungen zu verfahren ist. Ein freiwilliger Verbleib in der 2. Säule ist bei einem endgültigen Wegzug ins Ausland nicht möglich.
Muss ich meine Austrittsleistung zwingend auszahlen lassen, wenn ich endgültig ins Ausland ziehe?
Nein. Damit Sie Ihre Austrittsleistung in bar erhalten, müssen Sie dies ausdrücklich verlangen. Sie können diese auch auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung deponieren.
Kann man beim Wegzug ins Ausland in jedem Fall eine Barauszahlung des Pensionskassenguthabens verlangen?
Nein. In EU- und EFTA-Ländern, die vom Abkommen über die Personenfreizügigkeit betroffen sind, ist die Barauszahlungsmöglichkeit eingeschränkt:
- Die Barauszahlung der Austrittsleistung im Bereich der obligatorischen Mindestvorsorge ist untersagt, wenn eine Person in einem EU- oder EFTA-Staat der obligatorischen Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität unterstellt wird. In diesem Fall muss der obligatorische Teil der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überwiesen werden.
- Der über-obligatorische Teil der Austrittsleistung ist von diesem Barauszahlungsverbot nicht betroffen und kann weiterhin bar ausbezahlt werden.
Wer nach dem definitiven Verlassen der Schweiz keiner obligatorischen Versicherung in einem EU- oder EFTA-Land untersteht, kann die Auszahlung des gesamten Altersguthabens verlangen.
Wie steht es mit dem Fürstentum Liechtenstein?
Das Fürstentum Liechtenstein ist vorsorgerechtlich der Schweiz gleichgestellt. Vorsorgeguthaben von einer Pensionskasse schweizerischen Rechts können ohne Probleme an eine Pensionskasse liechtensteinischen Rechts übertragen werden.
Wenn Sie also ins Fürstentum Liechtenstein ziehen, ist keine Barauszahlung Ihrer Freizügigkeitsleistung möglich.
Wie lange dauert es, bis ich das Geld ausbezahlt erhalte?
Wenn der PROSPERITA sämtliche erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, kann die Auszahlung in der Regel innert 2 Wochen erfolgen.
Es ist allerdings an Ihnen nachzuweisen, dass Sie in Ihrer neuen Heimat nicht der obligatorischen Versicherung für Alter, Tod oder Invalidität unterstehen (EU- oder EFTA-Land). Es ist davon auszugehen, dass die Erbringung solcher Nachweise mehrere Monate dauern wird. Für Ausreisen in Drittstaaten ist die Wegzugbestätigung ausreichend.
Welche Dokumente benötige ich für meinen Antrag?
Dem Antrag ist eine Bestätigung der Wohngemeinde (Original) beizulegen, wonach Sie sich definitiv ins Ausland abgemeldet haben.
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte / die Partnerin schriftlich zustimmt. Wichtig: Beide Unterschriften sind notariell oder amtlich (z.B. Einwohnergemeinde) zu beglaubigen.
Wenn Sie nicht verheiratet sind bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist ein amtlicher Nachweis des Zivilstands (nicht älter als sechs Monate) beizulegen.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Weitere Informationen und Dokumente bezüglich Ausreise in ein EU- oder EFTA-Land finden Sie unter: www.verbindungsstelle.ch
Antragsformular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht: www.bsv.admin.ch