Wann muss eine Arbeitsunfähigkeit der Pensionskasse gemeldet werden?
Je früher die Arbeitsunfähigkeit (AUF) einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Pensionskasse gemeldet wird, desto grösser ist die Chance auf eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Zwar richtet die Pensionskasse in der Regel erst nach zwei Jahren Invaliditätsleistungen aus, vorher können jedoch Massnahmen ergriffen werden, die einer Invalidisierung entgegenwirken.
Was ist der Unterschied zwischen einer Arbeitsunfähigkeit und einer Erwerbsunfähigkeit?
Bedeutung Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Bedeutung Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7. ATSG
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Wann tritt die Beitragsbefreiung in Kraft?
Die Befreiung der Beitragszahlungspflicht bedeutet, dass für die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit oder für die durch die Invalidenversicherung festgelegte Erwerbsunfähigkeit keine BVG-Beiträge (Sparbeiträge, Risiko- und Verwaltungskosten) mehr geschuldet sind. Allfällig zu viel bezahlte Beiträge werden dem/der Arbeitgeber/in wieder gutgeschrieben. Diese Gutschrift ist, nachdem wir die Abrechnung vom Rückversicherer erhalten haben (siehe auch «Was passiert nach der Meldung?»), auf Ihrer Beitragsrechnung unter dem Abschnitt «Mutationen» ersichtlich. Die Sparbeiträge werden als Versicherungsleistung von der Rückversicherung übernommen und der versicherten Person gutgeschrieben, so dass keine Lücke im Sparprozess entsteht. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerbeiträge der versicherten Person zurückzuerstatten, sofern ihr diese weiterhin vom Bruttolohn abgezogen wurden.
Wer ist bei der PROSPERITA für die Rückversicherung und die Leistungsfallabwicklung zuständig?
Seit dem 1.1.2024 sind die Risiken Tod und Invalidität sowie die Beitragsbefreiung bei der Mobiliar rückversichert. Arbeitsunfähigkeitsfälle, die vor dem 31.12.2023 eingetreten sind, werden noch vom Vorversicherer, der PK Rück AG, abgewickelt.
Das Leistungsfallmanagement ist an den RV-Pool der Beratungsgesellschaft für die 2. Säule AG (BERAG) delegiert. Er ist für die Abwicklung sämtlicher Leistungsfälle (Invalidität und Tod) zuständig und ist daher die Anlaufstelle für Fragen der Fallbearbeitung
Was tun, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter arbeitsunfähig wird?
Tritt die Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses ein, muss diese so schnell wie möglich, spätestens aber nach Ablauf der im Vorsorgeplan festgelegten Wartefrist für die Beitragsbefreiung (üblicherweise drei Monate) via Firmenportal gemeldet werden:
Registerkarte «Versicherte» > Auswahl der betroffenen versicherten Person > Vorgang «Arbeitsunfähigkeit» (unter dem Abschnitt «besondere Meldungen»)
Nun kann das Online-Formular wahrheitsgetreu ausgefüllt und der PROSPERITA übermittelt werden. Es gilt zu beachten, dass allfällige Arztzeugnisse o.ä. via Mail und verschlüsselt an admin@prosperita.ch gesendet werden müssen und zur Zeit nicht via Firmenportal übermittelt werden können.
Alternativ können Meldungen auch per PDF-Formular eingereicht werden.
Was passiert nach der Meldung?
Die Verwaltung der PROSPERITA wird den Fall aufnehmen und an die zuständige Rückversicherung weiterleiten. Gleichzeitig wird die Verwaltung der versicherten Person ein Schreiben zukommen lassen, mit der Bitte, folgende Unterlagen direkt dem RV Pool zuzustellen:
- Meldung Arbeitsunfähigkeit (durch versicherte Person auszufüllen)
- Formular Vollmacht (durch versicherte Person auszufüllen)
- Arztbericht (durch zuständigen Arzt auszufüllen)
- Rückantwort-Couvert
Sobald die Rückversicherung im Besitz aller nötigen Unterlagen ist, kann die Prüfung des Dossiers durchgeführt werden. Ist dies erfolgt, erhält die Verwaltung die Abrechnung der Beitragsbefreiung. In den Prozess zur Erstellung einer Beitragsabrechnung sind diverse Parteien involviert: Verwaltung, betroffene versicherte Person, Rückversicherung, medizinische Dienstleister und gegebenenfalls die Krankentaggeldversicherung. Dies hat einen entsprechenden Zeit- und Koordinationsaufwand zur Folge. Deshalb bitten wir Sie um Geduld.
Wie werde ich über den Bearbeitungsstand informiert?
Spätestens sechs Monaten nach der Meldung der Arbeitsunfähigkeit werden Sie von uns standardmässig über den Bearbeitungsstand informiert.
Sobald die Beitragsbefreiung seitens Rückversicherung vorliegt, wird diese von der Verwaltung erfasst und eine detaillierte Abrechnung an Sie verschickt.
Oftmals gibt es für einen Fall von Arbeitsunfähigkeit mehrere (Zwischen-)Abrechnungen bis zum Abschluss. Damit wird eine möglichst zeitnahe und aktuelle Äufnung des Altersguthabens der versicherten Person gewährleistet.
Wer ist für die einzelnen Prozessschritte verantwortlich?
Versicherte Person | Arbeitgeber | Technische Verwaltung | Rückversicherung (RV-Pool) | ||
1. Meldung Arbeitsunfähigkeit | X | ||||
2. Meldung Arbeitsunfähigkeit an Pensionskasse | X | ||||
3. Meldung an Rückversicherung (RV-Pool) | X | ||||
4. Versand Unterlagen an versicherte Person | X | ||||
5. Zustellung Arbeitsunfähigkeitsformular, Vollmacht und Arztbericht an RV-Pool | X | ||||
6. Prüfung Dossier | X | ||||
7. Information über Bearbeitungsstand an Arbeitgeber (nach 6 Monaten) | X | ||||
8. Erstellung Beitragsbefreiung | X | ||||
9. Information an Arbeitgeber über Höhe der Beitragsbefreiung und Fallstatus | X | ||||
10. Rückerstattung BVG-Beiträge an Arbeitgeber (nächste Quartalsrechnung) | X | ||||
11. Rückerstattung der BVG-Beiträge an versicherte Person | X |