Wieso gelten für Mitarbeitende in der Gastronomie oder Beherbergung spezielle Vorgaben für die berufliche Vorsorge?
Die beteiligten Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) haben einen Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) abgeschlossen.
Er gilt für alle Betriebe, die gastgewerbliche Leistungen anbieten, sowie deren Mitarbeitende (Teilzeitmitarbeitende sowie Aushilfen inbegriffen). Als gastgewerbliche Betriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastgewerblichen Betrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt.
Der L-GAV enthält in Art. 27 auch separate Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge. Diese sind zwingend für alle betroffenen Versicherten anzuwenden.
Sind alle Gast- und Beherbergungsbetriebe dem L-GAV unterstellt?
Nein. Ausgenommen sind
- Betriebsinterne Kantinen und Personalrestaurants
- Nicht öffentlich zugängliche Restaurationsbetriebe in Heimen und Spitälern
- Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich und organisatorisch mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind und die gleichen Öffnungszeiten haben, oder solche mit mehr als 50 Sitzplätzen, wenn für alle Mitarbeitende des Betriebs ein mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt.
- gastgewerbliche Leistungen, die im Zugsverkehr erbracht werden.
Von den unterstellten Betrieben sind zudem folgende Personen abschliessend vom L-GAV ausgenommen:
- Betriebsleitung und Direktion
- Familienmitglieder der Betriebsleitung (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
- Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten, Discjockeys
- Schülerinnen und Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes
- Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Welche Bestimmungen sieht der L-GAV für die berufliche Vorsorge vor?
In Art. 27 des L-GAV wurden folgende Mindestvorgaben festgelegt:
- Mindestens 1% des koordinierten Lohnes für Mitarbeitende zwischen 18 und 24 Jahren
- Mindestens 14% des koordinierten Lohns für Mitarbeitende ab 25 Jahren
- Den Mitarbeitenden dürfen maximal die Hälfte der Beiträge vom Lohn abgezogen werden.
- Die Mitarbeitenden der beiden Alterskategorien sind zu einem Einheitssatz zu versichern.
Risikoleistungen
- Invalidenrente von mind. 40% des koordinierten Lohns
- Hinterlassenen bzw. Lebenspartnerrente von mind. 25% des koordinierten Lohns
- Invaliden-Kinderrente von mind. 10% des koordinierten Lohns
- Waisenrente von mind. 10% des koordinierten Lohns
Vorzeitige Pensionierung
- Vorzeitige Pensionierung bis 5 Jahre vor Erreichung des Referenzalters ohne Kürzung des gesetzlichen Umwandlungssatzes, wenn die betroffenen Mitarbeitenden die letzten 5 Jahre vor der Pensionierung ununterbrochen im Gastgewerbe gearbeitet haben.
Wie wird die vorzeitige Pensionierung ohne Kürzung des Umwandlungssatzes finanziert?
Der L-GAV sieht eine Querfinanzierung der älteren Mitarbeitenden durch die jüngeren vor. So liegen die Spargutschriften in den Alterskategorien zwischen 45 und 54 sowie 55 bis 65 Jahren unter den gesetzlichen Altersgutschriften (15 bzw. 18%), während die jüngeren Versicherten mehr bezahlen als gesetzlich vorgeschrieben. Mit den zusätzlichen Beiträgen wird zudem die vorzeitige Pensionierung der über 60-jährigen querfinanziert.
Welche Spargutschriften sieht der L-GAV-kompatible Vorsorgeplan der PROSPERITA vor?
Die PROSPERITA kann die Bestimmungen des L-GAV nur umsetzen, wenn das angesparte Altersguthaben genügend umhüllend ist. Das bedeutet, dass das Guthaben zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung mindestens so hoch sein muss, dass in jedem Fall eine Altersrente ausbezahlt werden kann, die höher ist als die Rente bei Umwandlung des obligatorischen Teils des Altersguthabens mit dem ungekürzten gesetzlichen Umwandlungssatz (aktuell 6.8%).
Deshalb basieren die Spargutschriften des PROSPERITA L-GAV Vorsorgeplans auf dem unkoordinierten Lohn bzw. dem AHV-Lohn:
Alterskategorie | Arbeitnehmer/in | Arbeitgeber | Total |
18 - 24 | 0% | 0% | 0% |
25 - 34 | 4% | 4% | 8% |
35 - 44 | 4% | 5.5% | 9.5% |
45 - 54 | 4% | 8% | 12% |
55 - Referenzalter | 4% | 9.5% | 13.5% |
Welche Risikoleistungen sieht der L-GAV-kompatible Vorsorgeplan der PROSPERITA vor?
Folgende Risikoleistungen sind mindestens zu versichern:
Invalidenrente | 35 % des AHV-Lohns |
Invaliden-Kinderrente | 6 % des AHV-Lohn |
Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente | 18 % des AHV-Lohns |
Waisenrente | 8 % des AHV-Lohns |
Zusätzliches Todesfallkapital * | 100% des AHV-Lohns |
* Nicht zwingend zu versichern, ist aber in den nachfolgenden Risikobeiträgen enthalten (Ausschluss führt zu keiner Prämienreduktion)
Die oben aufgeführten Leistungen werden durch die folgenden Risikobeiträge finanziert:
Alter | Arbeitnehmer/in | Arbeitgeber | Total | ||
Risikobeitrag in % des AHV-Lohns | 18 - Referenzalter | 1.00% | 1.00% | 2.00% |
Wichtig: Weitergehende Risikoleistungen können versichert werden, führen aber zu höheren Risikobeiträgen. Gerne unterbreiten wir Ihnen eine individuelle Offerte.
Können sich alle Gastro-Betriebe bei der PROSPERITA versichern lassen?
Der L-GAV-Vorsorgeplan der PROSPERITA eignet sich vor allem für Firmen bzw. Organisationen, die bereits mit anderen Bereichen bei der PROSPERITA angeschlossen sind und ihre ganze Firma/Organisation - auch den Gastro-Bereich - bei der PROSPERITA versichern möchten. Der L-GAV der PROSPERITA sieht deutlich höhere Sparbeiträge vor, als der Gesamtarbeitsvertrag der Gastrobranche vorsieht, was zu höheren Pensionskassenbeiträgen seitens des Arbeitgebers führt. Zudem ist die Aufnahme in die PROSPERITA von der Höhe des vorhandenen BVG-Altersguthabens der versicherten Personen über 50 Jahre abhängig.
Möchten Sie eine Offerte?
Sind Sie ein Betrieb aus der Gastro-Branche und möchten eine Offerte für einen Anschluss bei der PROSPERITA. Matthias Luginbühl, Leiter Verkauf, steht Ihnen gerne zur Verfügung.