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Partnerschaft

Ehescheidung

Lässt sich eine versicherte Person scheiden, entscheidet das Gericht über die Aufteilung ihres Altersguthabens oder ihrer laufenden Rente auf die beiden geschiedenen Ehegatten.

Wie funktioniert der Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung?

Bei einer Ehescheidung befindet das zuständige Schweizer Gericht über die finanziellen Ansprüche der beiden Ehegatten gemäss Art. 122 bis 124e ZGB. Diese Ansprüche werden anschliessend auf die beiden geschiedenen Ehegatten aufgeteilt.

Geteilt wird das während der Ehe von beiden Ehegatten erworbene Altersguthaben, nicht aber das vor der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben.

Wenn einer der Ehegatten bereits eine laufende Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule bezieht, wird auch diese Rente aufgeteilt.

Die Höhe und Verwendung des zu übertragenden Anspruchs auf Austrittsleistungen oder einer zu teilenden Rente richten sich nach dem rechtskräftigen Gerichtsurteil.

Die Vorsorgeeinrichtung überweist den zugesprochenen Teil des Altersguthabens oder der laufenden Rente an die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten. Hat dieser das Rentenalter erreicht, wird ihm die Scheidungsrente lebenslänglich ausbezahlt. Der berechtigte Ehegatte hat zudem das Recht, die Barauszahlung der Rente zu verlangen, wenn er das Alter für den vorzeitigen Altersrücktritt (Alter 58) erreicht hat oder eine volle Invalidenrente bezieht.

Der Vorsorgeausgleich gilt bei der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gleichermassen wie bei der Ehescheidung. 

Was geschieht bei einer Scheidung mit meinem Vorsorgeguthaben oder meiner laufenden Rente?

Ist das Scheidungsurteil rechtskräftig wird das Altersguthaben um den an die Vorsorgeeinrichtung der Ex-Ehegattin übertragenen Betrag vermindert. Eine laufende Rente wird entsprechend um den zugesprochenen Betrag vermindert.

Kann ich die durch einen Vorsorgeausgleich verursachte Vorsorgelücke wieder schliessen?

Ja, es besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung ganz oder teilweise wieder einzukaufen. Diese Wiedereinkäufe infolge Ehescheidung sind von der maximalen Einkaufssumme beim freiwilligen Einkauf ausgenommen.

Habe ich Anrecht auf eine Hinterlassenenrente, wenn mein Ex-Ehegatte stirbt?

Geschiedene haben beim Tod ihres ehemaligen Ehegatten Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert;
  • dem überlebenden Ex-Ehegatten wurde im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung anstelle einer le­bens­länglichen Rente zugesprochen;
  • der überlebende Ex-Ehegatte hat für mindestens ein Kind zu sorgen oder ist mindestens 45 Jahre alt.

Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, erhält eine einmalige Kapitalabfindung im Maximum in der Höhe des dreifachen Jahresbetrages der BVG-Ehegattenrente.