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Einkauf / Kapitalbezug

Kapitalbezug

Das Sparguthaben ist in der Regel für die Finanzierung einer Altersrente vorgesehen. Es kann aber bei der Pensionierung oder in speziellen Fällen auch in Kapitalform bezogen werden.  

In welchen Fällen kann ich mein Altersguthaben als Kapital beziehen?

Die versicherten Personen können ihr angespartes Altersguthaben in Kapitalform beziehen, wenn 

  • sie dies zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung anstelle einer Altersrente verlangen (-> Pensionierung)
  • sie damit selbstgenutztes Wohneigentum finanzieren (-> Wohneigentumsförderung)
  • sie die Schweiz oder Liechtenstein endgültig verlassen (-> Wegzug ins Ausland)
  • sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (-> Selbständige Erwerbstätigkeit)
  • die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

Was gilt es zu beachten, wenn ich anstelle einer Altersrente das Kapital beziehen möchte?

Wünschen Sie die gesamte oder teilweise Auszahlung des Altersguthabens in Form einer Kapitalzahlung statt einer Rente, so müssen Sie uns dies mindestens einen Monat vor Ihrer Pensionierung mit dem entsprechenden Formular bekanntgeben. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Zahlung rechtzeitig ausgelöst wird.

Wenn Sie sich für eine Kapitalauszahlung entscheiden, müssen Sie sich bewusst sein, dass im Umfang der Kapitalzahlung sämtliche Ansprüche gegenüber der Pensionskasse erlöschen. Das bedeutet, dass unter anderem im Todesfall nach der Pensionierung keine Rentenleistung an den hinterlassenen Ehegatten ausgerichtet wird. 

Wenn Sie verheiratet sind, ist für eine Kapitalauszahlung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten notwendig. Dazu muss bei der Einreichung des Pensionierungsformulars eine amtliche (Gemeindekanzlei) oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften vorgelegt werden. Nicht verheiratete Personen müssen einen amtlichen Nachweis ihres Zivilstands erbringen. Den sogenannten Personenstandsausweis erhalten Sie beim Zivilstandsamt Ihres Heimatorts (nicht des Wohnorts).

Was sind die steuerlichen Folgen eines Kapitalbezugs?

Eine Kapitalzahlung aus der 2. Säule wird im Auszahlungsjahr besteuert. Die Höhe der Steuer hängt vom ausbezahlten Betrag und vom Wohnort ab. Alle Auszahlungen aus der 2. und der 3. Säule innerhalb eines Jahres werden zusammengefasst und als Einkommen besteuert, allerdings mit einem reduzierten Steuersatz. Weil die Steuersätze progressiv ausgestaltet sind, lohnt sich unter Umständen eine Aufteilung der Kapitalbezüge über mehrere Jahre.

Die PROSPERITA übernimmt keine Haftung für die steuerlichen Folgen eines Kapitalbezugs. Bitte klären Sie daher die individuellen Auswirkungen vorgängig bei der Steuerbehörde ab oder verwenden Sie einen Online-Steuerrechner (z.B. Postfinance).